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Recht: Unfall mit Kehrmaschine – Haftungsfragen

Recht: Unfall mit Kehrmaschine – Haftungsfragen
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Das Wichtigste in Kürze

Wenn es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt, erwarten viele, dass der Verursacher persönlich haftet. Doch manchmal liegt der Fall anders: Nämlich dann, wenn der Fahrer im Dienst der öffentlichen Hand unterwegs ist. Genau das spielte bei einem aktuellen Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Rolle – mit einem klaren Ergebnis: Der Fahrer der Kehrmaschine […]

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Wenn es im Straßenverkehr zu einem Unfall kommt, erwarten viele, dass der Verursacher persönlich haftet. Doch manchmal liegt der Fall anders: Nämlich dann, wenn der Fahrer im Dienst der öffentlichen Hand unterwegs ist. Genau das spielte bei einem aktuellen Fall vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eine Rolle – mit einem klaren Ergebnis: Der Fahrer der Kehrmaschine haftet nicht. Aber: Die öffentliche Hand muss einspringen.

Der Fahrer einer Straßenkehrmaschine haftet nicht persönlich für einen Verkehrsunfall. Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hob am 6. Mai 2024 (AZ: 12 U 144/23) ein Urteil des Landgerichts auf, das den Fahrer zu Schadensersatz verurteilt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist aber darauf hin, dass Geschädigte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben: Die Haftung entfällt nicht – sie geht auf die öffentliche Hand über.

Kehrmaschine biegt ab – Autofahrerin überholt: Wer ist schuld?

Im konkreten Fall wollte der Fahrer einer Straßenkehrmaschine mit geringer Geschwindigkeit nach links abbiegen. Genau in diesem Moment setzte die Fahrerin eines Pkw zum Überholen an – es kam zur Kollision. Das Landgericht verurteilte den Fahrer und seine Arbeitgeberin zu 80 Prozent Schadensersatz. Doch der Fahrer legte Berufung ein – und hatte damit Erfolg.

Hoheitliches Handeln schützt vor persönlicher Haftung

Das Gericht stellte fest: Der Fahrer war zum Unfallzeitpunkt mit hoheitlichen Aufgaben – konkret der Straßenreinigung – betraut. Solche Tätigkeiten gelten rechtlich als Ausübung eines öffentlichen Amtes. Und genau deshalb greift das sogenannte Amtshaftungsprivileg aus Art. 34 des Grundgesetzes: Nicht der Fahrer, sondern der Verwaltungsträger – also Landkreis oder Stadt – haftet für den entstandenen Schaden.

Amtshaftung geht vor Privatklage

Für die geschädigte Partei bedeutet das: Sie geht nicht leer aus. Auch wenn die Klage gegen den Fahrer persönlich keinen Erfolg hat, bleibt der Anspruch bestehen – nur richtet er sich nun gegen die richtige Stelle: die öffentliche Hand. Der Staat tritt in die Verantwortung und sorgt dafür, dass berechtigte Schadensersatzforderungen erfüllt werden.

Fazit: Wer hoheitlich handelt, wird nicht privat verklagt

Für Autofahrer bedeutet das: Wer mit einem hoheitlich tätigen Verkehrsteilnehmer kollidiert, sollte genau prüfen (lassen), gegen wen Ansprüche geltend zu machen sind. Klagen gegen die falsche Person – wie hier gegen den Kehrmaschinenfahrer persönlich – bleiben sonst erfolglos.

Quelle: KÜS

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