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Recht: Radfahrer-Rotlichtverstoß bei defekter Ampel

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Das Wichtigste in Kürze

Radfahrer, die bei einer defekten Lichtzeichenanlage die Kreuzung bei Rot überqueren, können nicht wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt werden. Sie müssen auch nicht absteigen und sich als Fußgänger verhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg am 11. September 2023 (AZ: 5 ORbs 25/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert. In diesem Fall stand […]

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Radfahrer, die bei einer defekten Lichtzeichenanlage die Kreuzung bei Rot überqueren, können nicht wegen eines Rotlichtverstoßes verurteilt werden. Sie müssen auch nicht absteigen und sich als Fußgänger verhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg am 11. September 2023 (AZ: 5 ORbs 25/23) entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

In diesem Fall stand eine Radfahrerin an einer Kreuzung und die Ampel leuchtete minutenlang „Rot“. Die Radfahrerin wartete eine Zeit lang und fuhr dann los, da sie einen Defekt vermutete. Es stellte sich heraus, dass die Anlage bedarfsgesteuert war und für den Kraftverkehr durch eine Kontaktschleife ausgelöst wurde. Offenbar reichte das Fahrrad für diesen Impuls nicht aus. Das Amtsgericht verurteilte die Radfahrerin dennoch wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 100 Euro. 

Das Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil aber auf. Die Radfahrerin hatte nicht vorsätzlich gehandelt, sie habe sich schlichtweg geirrt. Wegen der technischen Mängel galt das „Rot“ nicht. Aber Radfahrerinnen und Radfahrer seien auch nicht als Fußgängerinnen und Fußgänger anzusehen. Daher müssten sie nicht bei einem defekt bedingten „Dauerrot“ absteigen und die Kreuzung zu Fuß zu überqueren.

Wichtig ist hierbei, dass die Ampel selbst nicht defekt war. Die Besonderheit des Falls liegt darin, dass die Radfahrerin von einem Defekt der Ampel ausging. Juristisch ist damit die Frage verbunden, ob diese Annahme einen Tatbestandsirrtum darstellt, der einen vorsätzlichen Rotlichtverstoß ausschließt. Das OLG Hamburg sah nun einen solchen Tatbestandsirrtum und hob das ursprüngliche Urteil auf.

Quelle: KÜS

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