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Recht: Cannabisgesetz gilt nicht rückwirkend

Recht: Cannabisgesetz gilt nicht rückwirkend
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Das Wichtigste in Kürze

Die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz gelten nicht rückwirkend auf bereits abgeschlossene Verfahren. Dies folgt aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 23. September 2024 (AZ: 12 PA 27/24). Betroffen sind demnach Verfahren, bei denen die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 1. April 2024 ergangen ist, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

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Ein Autofahrer wurde im August 2021 unter dem Einfluss von Cannabis am Steuer erwischt. Die Konzentration von THC in seinem Blutserum lag bei 1,0 ng/ml. Die zuständige Behörde ordnete daraufhin eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an. Der Fahrer kam dieser Anordnung jedoch nicht nach. Daraufhin entzog ihm die Behörde im März 2022 die Fahrerlaubnis. Klage und Beschwerde gegen diese Entscheidung blieben erfolglos. Der Kläger argumentierte unter anderem, dass die neuen Grenzwerte des Cannabisgesetzes, die am 1. April 2024 in Kraft getreten sind, auch auf seinen Fall anzuwenden seien.

Das OVG Lüneburg stellte klar, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung der Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist. Da der Entzug der Fahrerlaubnis in diesem Fall vor dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes erfolgte, sind die neuen Regelungen nicht anzuwenden. Das Gericht betonte, entscheidend sei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses. Die nicht befolgte MPU-Anordnung stehe dabei im Mittelpunkt. Es wäre unzulässig, rückwirkend die Maßstäbe auszutauschen, anhand derer sich entscheidet, ob ein Betroffener ausreichend kooperiert hat.

Quelle: KÜS

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